Fachsprachenprüfung für ausländische Zahnärzte

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs (in Fassung Berufserlaubnis) die für die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache. Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Antragsteller auf der nachgewiesenen Grundlage einer GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

 

 

 

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