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Der Arzt aus der Notaufnahme gibt der Gesundheits- und Krankenpflegerin Anita H. Informationen und ärztliche Anordnungen für eine Patientin. Hören Sie den Text und notieren Sie die Angaben zu folgenden Punkten:
Persönliche Angaben
Jetzige Beschwerden
Medikation
Anordnungen
Sie können den Text und die Lösung auch hier lesen.
Lesen Sie den folgenden Auszug aus der Rahmenberufsordnung für professionell Pflegende (erstellt vom Deutschen Pflegerat e.V., 2004)
"[ …..]
§ 2 Aufgaben
I.
Professionell Pflegende sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich über die fürdie Berufsausübung geltenden Vorschriften informieren und sie beachten.
II.
Professionell Pflegende üben die Pflege ohne Wertung des Alters, einer Behinderung oder Krankheit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Glaubens, der Hautfarbe, der Kultur, der Nationalität, der politischen Einstellung, der Rasse oder des sozialen Status aus.
III.
Eigenverantwortliche Aufgaben professionell Pflegender sind:
- Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
- Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von Leistungsempfängern und ihrer Bezugspersonen
- Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes oder der Ärztin.
Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung sind:
- eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
- Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
- Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.
Professionell Pflegende arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen. Sie entwickeln multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen.
§ 3 Berufspflichten
1. Schweigepflicht
Professionell Pflegende sind gemäß § 203 Strafgesetzbuch gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind analog anzuwenden.
2. Auskunftspflicht
Professionell Pflegende sind verpflichtet, Leistungsempfängern, deren gesetzlichen Vertretern bzw. den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen alle Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Allen anderen am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Berufsgruppen müssen die notwendigen Informationen zugänglich gemacht werden.
3. Beratungspflicht
Professionell Pflegende sind gegenüber den Leistungsempfängern sowie deren Bezugspersonen zur Beratung verpflichtet. Dies betrifft im Besonderen Information und Aufklärung zu gesundheitsfördernden und gesundheitserhaltenden Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen.
4. Dokumentationspflicht
Professionell Pflegende dokumentieren den gesamten Pflegeprozess und verwenden ein entsprechend standardisiertes Dokumentationssystem. Dieses muss allen am therapeutischen Prozess Beteiligten zugänglich sein. Die Dokumentation unterliegt dem Datenschutz gegenüber Dritten."
Diskutieren Sie im Plenum die folgenden Punkte:
- Aufgaben in eigener Verantwortung
- Schweige- und Auskunftspflicht
- Pflicht zur Dokumentation
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