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StartseiteAusbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
Sehen Sie sich die folgenden Videos an.
Gesundheits- und Krankenpfleger/-in: http://www.youtube.com/watch?v=rCwI2IYcBHA
Ausbildung: Gesundheits- und Krankenpfleger/ in: http://www.youtube.com/watch?v=6_E2hrNv1Ck
Dualer Studiengang Pflege: Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger: http://www.youtube.com/watch?v=g-hrhgNMUoo
Stellen Sie Ihre eigene Ausbildung vor. Diskutieren Sie im Plenum Unterschiede und Gemeinsamkeiten.
Lesen Sie den folgenden Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV).
Machen Sie sich während des Lesens Notizen zu folgenden Punkten:
- gleichartige Vorgehensweise bei Theorie und Praxis
- Unterschiede bei Ihrer Ausbildung
- Vor- und Nachteile Ihrer Ausbildung im Vergleich zu Deutschland
"Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2 500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1 200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden."
Sprechen Sie anhand Ihrer Notizen mit Ihrer/Ihrem Nachbarin/Nachbarn zu den obigen Punkten. Stellen Sie Ihre Ergebnisse im Plenum vor.
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