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Auszug aus der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011)
§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
…………
Die Dokumentation wird heutzutage in der Regel am Computer vorgenommen, daneben werden aber auch Vordrucke genutzt.
Nutzen Sie die unten angegebenen Notizen, die während eines Anamnesegesprächs entstanden sind. Tragen Sie die Angaben in den Anamnesebogen ein.
Klicken Sie hier, um die Notizen für die Dokumentation anzuzeigen.
Drucken Sie nun bitte den leeren Anamnesebogen aus und tragen Sie die Angaben dort ein.
Klicken Sie hier, um den Anamnesebogen anzuzeigen und auszudrucken.
Vergleichen Sie jetzt Ihre Angaben in dem Anamnesebogen mit dem Lösungsvorschlag.
Klicken Sie hier, um unseren Lösungsvorschlag anzuzeigen.
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